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Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen LÖWENMAMA.
  2. Der Sitz des Vereins ist Freising.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein LÖWENMAMA mit Sitz in Freising verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 VEREINSZWECK

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Der Verein wird zu diesem Zweck bedürftige und sozial benachteiligte Kinder weltweit mittels Sachspenden und anderen geeigneten Maßnahmen (zum Beispiel Ausflügen und Therapien) unterstützen und beraten.
  3. Auf Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 VEREINSMITTEL

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags in Höhe von 10,00 Euro im Monat. Die Aufnahmegebühr für Neumitglieder beträgt 10,00 Euro.
  3. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§ 5 ORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in der Lage ist durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks zu leisten und die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Vorstandsentscheidung zur Aufnahme eines neuen Mitglieds muss einstimmig gefällt werden.
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außer durch Auflösung des Vereins
    1. Mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende durch Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, die schriftlich erfolgen muss.
    1. Dem Tod des Mitglieds.
    1. Durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss einstimmig gefällt werden.

§ 6 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

  1. Fördermitglieder entrichten einen gesonderten Beitrag an den Verein in Höhe von 120,00 Euro im Jahr.
  2. Fördermitglieder unterstützen den Verein bei seinen Vereinstätigkeiten, soweit diese Unterstützung durch den Vorstand angefragt wurde.
  3. Fördermitglieder beraten und unterstützen den Vorstand als Mentoren, soweit diese Beratung und Unterstützung durch den Vorstand angefragt wurde.
  4. Zu Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen können Fördermitglieder als beratende, nicht stimmberechtigte Teilnehmer*innen eingeladen werden.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Programm.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes.
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes.
    1. Satzungsänderungen.
    1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter der Angabe der Tagesordnung verlangt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen beschlussfähig.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  7. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  8. Jedes anwesende Mitglied kann zum Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Beschlüsse und soweit dem Verständnis der Beschlüsse dienlich der Verlauf der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
  9. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Sitzungsprotokolle einzusehen.

§ 8 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt.
  2. Dem Vorstand sollen männliche und weibliche Mitglieder in einem ausgewogenen Verhältnis angehören.
  3. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  4. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
  5. Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand. Insbesondere muss die Position eines Kassenwarts bestimmt werden.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu bestimmenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  9. Mitglieder des Vorstands können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt werden.
  10. Vorstandssitzungen sollen mindestens durch ein Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind vom Versammlungsleiter schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben.
  11. Vorstandssitzungen sind vereinsintern öffentlich.
  12. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  13. Der Vorstand kann Mitglieder mit Sonderaufgaben beauftragen und Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.
  14. Die Haftung des Vorstandes ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
  15. Aufwendungsersatz können im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gewährt werden.

§ 9 ÄNDERUNG DES VEREINSZWECKS UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Eine Änderung des Zwecks kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die UNICEF Kinderhilfe / Deutsches Komitee für UNICEF e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 DATENSCHUTZ

  1. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) werden eingehalten.
  2. Folgende Daten der Vereinsmitglieder werden bei Eintritt in den Verein erhoben: Name, Adresse, Geburtsdatum. Diese Daten werden zur Mitgliederverwaltung nach Art. 6 Abs. 1b DSGVO – „Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages“ verwendet.
  3. Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat ausschließlich der geschäftsführende Vorstand.
  4. Die personenbezogenen Daten werden solange aufbewahrt, wie die Mitgliedschaft im Verein dauert. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden die Daten gelöscht.
  5. Widerspruch gegen bestimmte Veröffentlichungen durch das Mitglied findet Beachtung. Eine unbefugte Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

§ 11 HAFTUNG

  1. Der Verein wird nach BGB wie eine GbR behandelt.
  2. Die Vereinsmitglieder haften für Handlungen die seine Organe verursachen gem. §§ 421, 427 BGB für vertragliche Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, d.h. jeder auf die volle Höhe. Diese Haftung für Vertragsschulden o.ä. wird hiermit auf das Vereinsvermögen beschränkt. Unabhängig von der Haftung des Vereinsvermögens haftet daneben bei unerlaubten Handlungen nach den §§ 823 ff. BGB der Handelnde dem Geschädigten persönlich. Nach § 54 BGB haftet außerdem aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des nichtrechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vernommen wird, der Handelnde persönlich.

§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Wenn ein Sachverhalt der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entspricht.

Freising, 04.05.2022

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